1. Zweck

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Jegenstorf (nachstehend «Partei») ist eine politische Vereinigung (gemäss Art. 60 ff ZGB) von Bürgerinnen und Bürgern, die sich bei ihrem Engagement für öffentliche Angelegenheiten von den Grundsätzen des christlichen Glaubens leiten lassen wollen. Sie ist Mitglied der EVP des Kantons Bern und der EVP Schweiz. Sie ist im Gebiet der Einwohnergemeinde Jegenstorf aktiv und kann, bei Fehlen entsprechender Ortsparteien, auch in umliegenden Ortschaften tätig werden.

 

2. Mitgliedschaft

Mitglied werden kann, wer die EVP-Zielsetzungen unterstützt. Das Parteimitglied ist zur aktiven Teilnahme am politischen Leben der Gemeinde, das Kantons und der Eidgenossenschaft aufgerufen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und einen allfälligen Ausschluss. Ein Mitglied, das der Sache der Partei oder dem Parteiprogramm zuwiderhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist in erster Instanz der Rekurs an die ordentliche Mitgliederversammlung und in zweiter Instanz an den Kantonalvorstand möglich. Der Parteiaustritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

3. Organisation

Die Organe der Partei sind

  • Mitgliederversammlung
  • Parteiversammlung
  • Parteivorstand
  • Revisorinnen/Revisoren

 

4. Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der Partei. Sie wird vom Vorstand im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres einberufen. Sie kann bei Bedarf auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.

2 Die ordentliche MV erledigt folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung Jahresbericht
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  4. Genehmigung Budget
  5. Festsetzung Mitgliederbeitrag
  6. Wahlen (in geraden Jahren)
  • Präsidentin / Präsident
  • Übrige Vorstandsmitglieder
  • Zwei Revisorinnen / Revisoren
  1. Anträge und Anfragen

3 Die Einladung zur ordentlichen MV hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Anträge der Mitglieder sind mindestens zehn Arbeitstage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nichtmitglieder sind zugelassen, haben jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.

4 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Wird dies verlangt, so hat die ausserordentliche Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

 

5. Parteiversammlung

1 Die Parteiversammlung dient zur Erledigung von Partei-Angelegenheiten, sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Durchführung.

2 Nichtmitglieder und Parteifreunde können an einer Parteiversammlung teilnehmen.

 

6. Parteivorstand

1 Der Vorstand besteht aus den gewählten Vorstandsmitgliedern und – von Amtes wegen – den EVP-Vertreterinnen/-Vertretern im Jegenstorfer Gemeinderat. Inklusive Präsidentin/Präsident umfasst der Vorstand drei bis sieben Personen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

2 Die Präsidentin / der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bezeichnet Ressortverantwortliche.

3 Der Vorstand leitet die Partei. Seine Aufgaben sind:

  1. Entscheid über Strategie und Ziele der Partei
  2. Bearbeitung der laufenden Geschäfte der Partei
  3. Vertretung der Partei gegen aussen
  4. Behandlung politischer Themen, die die Einwohnergemeinde betreffen, und öffentliche Stellungnahme dazu
  5. Stellungnahmen zu Wahlen und Abstimmungen
  6. Genehmigung der Kandidierendenlisten bei Gemeindewahlen
  7. Festsetzung Beitrag für Behördenmitglieder
  8. Bestimmung der Delegierten für Delegiertenversammlungen der kantonalen und der nationalen Partei
  9. Vorbereitung der Geschäfte der Mitglieder- und der Parteiversammlungen
  10. Entscheid über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

Im Übrigen ist der Vorstand für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Partei obliegen.

 

7.  Revisoren

Die Revisorinnen / Revisoren prüfen die Buchhaltung und die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

8. Finanzen

1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Er umfasst auch den Mitgliederbeitrag an die Kantonalpartei. Der Zentralbeitrag wird durch die EVP Schweiz direkt bei den Mitgliedern eingefordert. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorübergehend ganz oder teilweise vom Anteil der Ortspartei am Mitgliederbeitrag befreien.

2 Zur weiteren Stärkung der finanziellen Mittel dienen freiwillige Zuwendungen, Legate und Kollekten.

3 Von den Behördenmitgliedern welche durch die Partei für ein öffentliches Amt vorgeschlagen und im Anschluss gewählt wurden (ungeachtet dessen, ob sie Parteimitglied sind oder nicht), wird erwartet, dass sie der Parteikasse jährlich einen Anteil der Einnahmen aus dieser Tätigkeit entrichten. Dieser Anteil wird durch den Vorstand festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Behördenmitglied teilweise oder ganz davon entlasten.

4 Der/die Ressortverantwortliche Finanzen ist für die Kontrolle der Beitragseingänge verantwortlich und legt dem Vorstand darüber jährlich Rechenschaft ab.

5 Bei Post- oder Bankkonti zeichnet der/die Ressortverantwortliche Finanzen kollektiv zusammen mit einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied.

6 Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen; jede persönliche Haftbarkeit ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

9. Statutenänderungen

Die Statuten können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

10. Auflösung

Zur Auflösung der Partei bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder. Das Vermögen und die Parteiakten sind in diesem Falle der Kantonalpartei zu übergeben.

 

11. Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 29.04.2021 verabschiedet und genehmigt. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 16. Januar 1998.

Jegenstorf, 29. April 2021

Andreas Lehner                               Esther Schmid
Präsident                                            Sekretärin